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Ausgewählte rechtliche Aspekte des Älterwerdens

Bernd Terlitza

1. Problemstellung

Es gehört zum Wesen jedes modernen Staates, daß eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen rechtlichen Normen das zwischenmenschliche Miteinander regeln und nachhaltig beeinflussen. Von Geburt an ist daher jedermann Normsubjekt, das heißt also Regelungsunterworfener im eigentlichen Wortsinn, und das nicht nur im Verhältnis des einzelnen zum Staat, sondern daneben regelt eine Vielzahl von Normen auch das Leben in der Gemeinschaft mit anderen. Diese dem Wesen der Menschheit immanente und dabei naturnotwendige enge Bindung des einzelnen an seine Mitmenschen hat sich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung in verschiedenen Formen des sozialen Zusammenlebens, wie etwa der Familie, der Sippe, des Stammes, der Kirche und des Staates manifestiert. Es gehört zu den Charakteristika des modernen Wohlfahrtsstaates, daß die sozialen und informellen Strukturen mehr und mehr durch die Reglementierungsflut und den darin zum Ausdruck kommenden Rechtsfürsorgegedanken des Gesetzgebers insbesondere auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung zurücktreten. Dabei ist aber nicht zu übersehen, daß gerade die vom Liberalismus erhoffte Selbstregulierung der gesamten gesellschaftlichen Prozesse in der modernen Industriegesellschaft nicht funktioniert. (1) Daß durch "das freie Spiel der Kräfte" gerade sozial schwache und politisch wenig einflußreiche Bevölkerungsgruppen benachteiligt werden, zeigt die jüngere Geschichte anhand zahlreicher Beispiele. Gerade in bezug auf die Lebensumstände älterer Menschen kann sich der Staat daher nicht auf den Standpunkt zurückziehen, bloß regulierende Interventionen und vorbeugende Gegensteuerungsmaßnahmen im Anlaßfall vorzunehmen, sondern er hat im voraus regulierend einzugreifen. Gerade in der heutigen Industriegesellschaft, in der sich der einzelne nicht selbst mit den Gütern des täglichen Bedarfs versorgen kann, sind daher positive Vorsorgen nötig. Es ist somit eine der wesentlichsten Aufgaben einer Gesellschaft, für bestimmte Risikofälle, die geeignet sind, die Existenz massiv zu bedrohen, wie eben auch das Alter, Vorsorge zu treffen. Als Ziel und Prinzip des modernen Wohlfahrtsstaates muß daher gelten, die sozialen Strukturen nach allgemeingültigen Erfahrungen zu gestalten und nicht nur lenkend, sondern auch planend die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Gerechtigkeit zu realisieren. Daß die fast uferlose Einbindung des einzelnen in ein Konvolut – demokratisch beschlossener – Vorschriften die persönliche Eigenverantwortung und Freiheit mehr und mehr beschränkt, muß dabei wohl in Kauf genommen werden.

An Brisanz gewinnen diese Überlegungen vor dem Hintergrund der prognostizierten "Überalterung" der Steiermark, das heißt einer weiteren Verschiebung der Bevölkerungsstruktur in Richtung älterer Altersschichten und der damit einhergehenden Probleme, die zu lösen der Gesetzgeber schon jetzt berufen ist. (2) Daneben tragen Medizin und Pharmazie, eine gesundheitsbewußtere Lebensweise und ein immer dichteres Netz an Sozialleistungen dazu bei, daß immer mehr Menschen ein immer höheres Alter erreichen und sich dabei einer weit besseren Gesundheit erfreuen, als es noch in früheren Generationen der Fall war. Dabei ist aber auch dem Umstand gehörige Beachtung zu schenken, daß die legistische Bewältigung dieser Verschiebung der Altersstruktur nicht losgelöst von anderen Rechtsbereichen erfolgen darf, sondern daß vielmehr in einer Art Zusammenschau auf einen gesamtgesellschaftlichen Ausgleich hinzuzielen ist. Denn es geht nicht nur um die Bedürfnisse und das Wohlergehen einer einzelnen Bevölkerungsgruppe, sondern auch um das Verhältnis der Generationen und Lebensalter zueinander. (3)

2. Alter und Recht

Es entspricht dem in Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Art. 2 Staatsgrundgesetz (StGG) verfassungsrechtlich manifestierten Gleichheitssatz, daß der Gesetzgeber kein besonderes "Recht des Alters" geschaffen hat, da sich die Notwendigkeit des Schutzes der älteren Generation nicht auf eine einzige legislative Maßnahme beschränken kann, sondern dieser naturgemäß in bezug auf wesentliche Einzelmaterien in den Gesetzgebungsprozeß einfließen muß. Die Kurzfassung des Wesensgehaltes des Gleichheitssatzes "Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln" macht dabei deutlich, daß eine ganzheitliche Lösung der Rechtsprobleme, die sich aus dem Älterwerden ergeben, ungeeignet ist, der Problematik gerecht zu werden, und den intendierten Normzweck zu erreichen verfehlt. Jeder Mensch ist in jeder Phase seines Lebens Gesetzen unterworfen, deren Minderzahl ausschließlich die Reglementierung der Lebensumstände alter Menschen zum Normzweck hat. Gerade zur Herstellung und Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit setzt der Staat aber vielfach nicht das Instrumentarium der von oben oktroyierten Verwaltung ein, sondern verwendet vielfach finanzielle Anreize zur Erreichung plankonformen Verhaltens oder gesellschaftspolitische Gegensteuerungen, wie etwa Steuervergünstigungen, Steuernachteile oder Angebote staatlicher Förderungsmittel, die den Bürgern dennoch einen mehr oder minder großen Entscheidungsspielraum lassen. Gerade auch durch die Bereitstellung staatlicher Leistungen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge oder der Altenpflege greift der Staat steuernd ein.

Es gibt eine Vielzahl von Regelungsbereichen, die einen direkten oder indirekten, in der Intensität vielfach völlig unterschiedlichen Einfluß auf die Rechtsstellung der älteren Generation ausüben. Während einige gar nicht auf die Regelung der Lebensumstände älterer Menschen im speziellen hinzielen, sondern kraft faktischer Teilnahme des betroffenen Personenkreises am Gemeinschaftsleben auch auf diese anzuwenden sind (beispielsweise das gesamte Straßenverkehrsrecht etc.), betreffen einige diese Bevölkerungsgruppe wenn schon nicht ausschließlich, so doch überwiegend (z.B. das Recht der Pensionsversicherung, Pflegegeldgesetze, Pflegeheimgesetze usw.). Legt man dieses Verständnis der gegenständlichen Untersuchung der Rechtsstellung älterer Menschen in Österreich mit besonderem Augenmerk auf die Steiermark zugrunde, so wird klar, daß an dieser Stelle nur einige wenige Streiflichter gesetzt und ausgewählte Zweifelsfragen behandelt werden können, ohne daß der Anspruch auf Vollständigkeit erhoben oder gar erfüllt werden könnte.

Die Herausforderung an den Gesetzgeber – gleichgültig ob auf Bundes- oder Landesebene – liegt dabei in dem Umstand begründet, daß sich allgemeingültige, auf alle rechtsrelevanten Sachverhalte universell anwendbare Parameter für den Begriff des Alters im rechtlichen Sinn nicht finden lassen. Denn neben objektiven oder wenigstens objektivierbaren Merkmalen spielt auch das subjektive Wohlbefinden der Angehörigen eines solchen Personenkreises eine nicht unerhebliche, nicht in Schemata preßbare Rolle, die angemessen zu berücksichtigen ist.

So müssen sich sowohl der Bundes- als auch die einzelnen Landesgesetzgeber bei allen künftigen legislatorischen Maßnahmen des Umstandes bewußt sein, daß sich das Durchschnittsalter der gesamtösterreichischen und vor allem auch der steirischen Bevölkerung mehr und mehr erhöht. Schon jetzt ist angesichts der Fülle bestehender Normen davon auszugehen, daß bestimmte dieser Normen die ältere Generation in stärkerem Maße tangieren als andere Bevölkerungsgruppen und jene dabei nicht immer nur privilegieren, sondern häufig auch direkt oder indirekt beschränken. Angesichts aktueller demographischer Untersuchungen und der darin prognostizierten überproportionalen Zunahme der älteren Generation leuchtet ein, daß dieser Umstand eine besondere gesellschaftspolitische Brisanz in sich birgt, die zu lösen aufgrund der bundesstaatlichen Organisation nicht nur der Bund, sondern gerade auch die Länder im Rahmen der Kompetenzverteilung aufgerufen sind. (4)

2.1. Alter im rechtlichen Sinn

Eine gängige, allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs Alter im Sinne dieser Untersuchung existiert nicht; dies ist jedoch nicht wegen etwaiger gesetzgeberischer Versäumnisse, sondern vielmehr wegen der sozialen Realität der Fall. Eine fixe Grenze, die sich an der Anzahl der Lebensjahre orientiert, ist zu wenig elastisch und wird der Verschiedenartigkeit des gesundheitlichen und intellektuellen Zustandes der Menschen selbst des gleichen kalendarischen Alters nicht gerecht. Gerade aus dem Grundverständnis des Gleichheitssatzes, daß nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulässig seien, erhellt die Erkenntnis, daß es vielfach sogar geboten ist, bezogen auf den individuellen Einzelfall zu agieren, anstatt anhand vermeintlich objektiver Parameter eine Gesamtlösung anzustreben. (5) In bestimmten Fällen ist es aber sogar unbedingt erforderlich, den einem Gesetz zugrundeliegenden Altersbegriff direkt oder indirekt zu definieren und dabei gleichzeitig die Einmaligkeit des Alterungsprozesses jedes einzelnen in ausreichendem Maß zu berücksichtigen. Alter kann nicht nur über das Lebensalter (also die Anzahl der Kalenderjahre), sondern auch über medizinisch-biologische, psychologische und soziologische Faktoren definiert werden. Gerade diese Unzahl und die Interdependenzbeziehung, in der sie zueinander stehen, machen es zu einem Gebot, den Begriff "Alter im rechtlichen Sinn" als unbestimmten Gesetzesbegriff bestehen zu lassen und vielmehr je nach Gesetzesmaterie Regelungen zu treffen, die dem höchst komplexen und dabei überaus individuellen Prozeß des Älterwerdens in seiner Vielschichtigkeit mit Rücksicht auf den jeweiligen Zweck der Norm gerecht werden. Nicht übersehen werden darf bei diesen Überlegungen jedoch, daß generelle Normen dem Gedanken der Rechtssicherheit im Sinne der erwarteten Rechtsfolge grundsätzlich eher gerecht werden als einzelfallbezogene Entscheidungen, die darüber hinaus eine kaum überschaubare Kasuistik nach sich ziehen. Dennoch ist sich der Gesetzgeber nicht erst seit kurzer Zeit bewußt, daß er verpflichtet ist, Personen, die einzelne oder alle ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter den besonderen Schutz der Gesetze zu stellen. Diese klare Aussage trifft etwa § 21 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), dem über einen lediglich programmatischen Charakter hinaus eine gesetzlich normierte Interessenabwägung zugrunde liegt, die das Interesse schutzbedürftiger Personen vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr gegenüber dem allgemeinen Interesse am Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs bevorrangt und damit den hohen Status des Schutzinteresses nicht voll Handlungsfähiger dokumentiert. (6)

Aus dem Gesagten ist zu folgern, daß eine rechtliche Definition des Alters nicht nur in der Sache unmöglich, sondern weiters vor dem Hintergrund der Verschiedenartigkeit des individuellen Alterungsprozesses und der geistigen Verfassung auch unerwünscht (weil nicht sachgerecht) ist. Je nach Materie und Regelungsziel ist daher immer in bezug auf den Zweck der Norm die Frage zu beantworten, ob eine generelle Norm auch für die Anliegen der älteren Generation anwendbar ist oder ob aufgrund der Verschiedenartigkeit eine spezielle Bestimmung zum Schutz oder zur Wahrung der Interessen dieser Bevölkerungsgruppe geboten ist. Der Schaffung des Bundes-Seniorengesetzes (7); lag wohl dieser Gedanke zugrunde, der gerade durch die Einbindung von Vertretern dieser in stetigem Wachstum befindlichen Gruppe der Senioren in die politischen Entscheidungsfindungsprozesse wenigstens auf Bundesebene verwirklicht werden soll. (8) Denn da die meisten Senioren nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, besteht die Gefahr, daß sie von den klassischen Interessenvertretungen nicht oder nur unzulänglich erfaßt werden. (9) Gem. § 11 Abs. 1 Z. 3 kommt dem beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bundesseniorenrat auch ein Begutachtungsrecht hinsichtlich die Senioren betreffende Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu, wodurch eine entsprechende Berücksichtigung deren Interessen bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sichergestellt werden soll.

Rechtsgrundlage der Legaldefinition des Begriffs "Senioren" im Sinne des Bundes-Seniorengesetzes ist dabei dessen § 2:

Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,

1. die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder
2. die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Der Bundesgesetzgeber hat damit eine Definition gewählt, die einerseits sämtliche Personen, welche die geschlechtsspezifischen Altersvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer i.S.d. § 253b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ungeachtet dessen, ob diese noch erwerbstätig sind, kraft Alters erfüllen und andererseits sämtliche Personen, die eine Pension beziehen – gleichgültig aufgrund welcher Rechtsgrundlage ihnen diese gebührt – unter den Begriff "Senioren" subsumiert. So gilt daher beispielsweise ein noch im Erwerbsleben stehender 62jähriger als "Senior" i.S.d. § 2 Z. 2 Bundes-SeniorenG, obwohl er noch keine Pension bezieht. Umgekehrt gilt aber ein 32jähriger, der aufgrund etwa eines Arbeitsunfalles eine Invaliditätspension i.S.d. §§ 254 ff. ASVG bezieht, als "Senior" i.S.d. § 2 Z. 1 Bundes-SeniorenG. Grund dieser Regelung und des Gesetzes überhaupt ist jedoch vor allem die Bemessung der Feststellung der Anzahl der Mitglieder und der daraus resultierenden Bemessung der Allgemeinen Seniorenförderung. (10) Es kann daher aus dieser Bestimmung keinesfalls der historische Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden, eine allumfassende Definition des Begriffs "Alter" im rechtlichen Sinn zu geben, sondern es muß weiterhin davon ausgegangen werden, daß das soziologische Phänomen des Alterns durch die Rechtswissenschaft nicht anhand genereller Altersgrenzen, sondern vielfach nur bezogen auf den konkret vorliegenden Einzelfall einer adäquaten Lösung zuzuführen ist.

2.2. Unbestimmter Rechtsbegriff

Eine Legaldefinition des Begriffs "Alter" ist daher weder möglich noch zielführend, sondern es ist vielmehr bei jeder Gesetzgebungsmaßnahme, welche die Rechtsstellung der älteren Generation unmittelbar oder mittelbar betreffen könnte, eine Interessenabwägung vorzunehmen, die deren Anliegen angemessen berücksichtigt. Obwohl es naheliegend erscheinen mag, die Definition des Begriffs "Senioren" durch § 2 Bundes-SeniorenG den weiteren Ausführungen als Basis zugrunde zu legen, erscheint dieses Begriffsverständnis einerseits zu eng, wenn man etwa an den Schutz älterer Arbeitnehmer denkt, und andererseits zu weit, wenn man sich vor Augen hält, daß auch ein ausgeschiedenes 45jähriges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, dem kraft Dienstvertrages eine private Betriebspension zukommt, durch diese Definition erfaßt ist. Es ist daher ein differenzierender Ansatz zu wählen, der die Vielschichtigkeit und die – bewußt in Kauf genommene – Unschärfe des Begriffs "Alter" berücksichtigt und von der bloßen starren Anknüpfung an das Eintrittsalter in den Ruhestand abweicht. (11) Denn eine (vermeintlich) abschließende rechtliche Definition kann der Multidimensionalität und der Vielzahl begriffsimmanenter Faktoren nicht gerecht werden und birgt sohin unweigerlich die Gefahr der Verkürzung der Problematik in sich, so daß eine fächerübergreifende Betrachtungsweise und ein daraus resultierendes Begriffsverständnis, das neben der medizinischen auch die sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Sicht inkludiert, anzustreben ist, und daher ganz bewußt auch gewisse Unschärfen in sich trägt. (12)

3. Ausgewählte Rechtsgebiete

Im folgenden soll auf jene Rechtsgebiete eingegangen werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung besonders hohe praktische Relevanz für das Alltagsleben der älteren Generation aufweisen, also jene rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen sich Altern unter anderem vollzieht. Daß dabei eine Auswahl vorgenommen werden muß, die einige wesentliche Themenbereiche von dieser Untersuchung ausklammert, liegt in dem Umstand begründet, daß sich aus dem oben Gesagten folgern läßt, daß es ein "Recht des Alters" nicht gibt und auch nicht geben kann. (13) Insofern ist eine repräsentative Auswahl vorzunehmen, anhand derer allgemeine Grundsätze und Leitlinien aufzuzeigen sein werden. (14)

3.1. Verkehrsrecht

Die Teilnahme am Straßenverkehr gehört in der heutigen Zeit zur Bewältigung des Alltags durch jedermann und dient neben der Besorgung der Geschäfte des täglichen Lebens vor allem auch der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Daneben bewirkt die zunehmende Zersiedelung und immer schlechter werdende Nahversorgung abseits von Ballungszentren einen Bedarf an der Aufrechterhaltung der individuellen Mobilität bis ins hohe Alter. Insbesondere die Zunahme des Individualverkehrs in den letzten Jahrzehnten und der statistisch erwiesene überproportionale Anstieg der Zahl älterer Verkehrsteilnehmer scheinen eine kurze Darstellung der für diesen Personenkreis besonders relevanten Bestimmungen zu rechtfertigen, die, über die Darstellung des geltenden Rechts hinausgehend, auch Überlegungen hinsichtlich der möglichen künftigen Entwicklungen beinhaltet. Dabei resultiert die wachsende Bedeutung der älteren Personen im Straßenverkehr zusätzlich aus dem Umstand, daß immer mehr ältere Menschen bereits in ihrer Jugend ein Kfz besessen und auch benützt haben; so wird nicht nur die numerische Anzahl dieser Personengruppe überhaupt ansteigen, sondern auch die Anzahl der Personen, die auch im Alter weiterhin ihr Kfz benützen werden. (15)

Es gilt durch medizinische Untersuchungen und entsprechende Unfallstatistiken als erwiesen, daß mit steigender Anzahl von Lebensjahren die motorischen Fähigkeiten abnehmen und sich dadurch insbesondere die Reaktionszeit mit zunehmendem Alter verlängert und damit vielfach auch ein altersbedingtes Unterschätzen der Verkehrssituation und der aus ihr resultierenden Gefahren einher gehen kann. Daneben ist auch die zunehmende Einengung des seitlichen Blickfeldes erwiesen, wodurch die seitliche Streuung des wahrgenommenen Bereiches verkleinert wird; auch die Tiefenerfassung des Blickstromes verringert sich im Alter. Diese Faktoren gelten ungeachtet der Art und Weise, auf die ältere Personen (Fußgänger, Kfz-Lenker) am Verkehrsgeschehen teilnehmen, als risikoerhöhend. Wie bereits ausgeführt, sind absolute, durch kalendarisches Alter als Parameter definierte Grenzen ungeeignet, um die Verkehrstüchtigkeit zu generalisieren, sondern es muß, bezogen auf den Einzelfall, untersucht werden, inwiefern sich aus dem individuellen Alterungsprozeß Anzeichen für eine verminderte Fähigkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen, ableiten lassen.

Mit allgemeiner Gültigkeit läßt sich daher nur feststellen, daß mit zunehmendem Alter auch eine Risikoveränderung stattfindet, (16) jedoch darf daraus nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß jeder ältere Verkehrsteilnehmer quasi automatisch eine Gefahr für andere darstellt oder selbst – etwa als Fußgänger – erhöhten Risiken unterliegt. Statistiken sind ungeeignet, Aussagen über die individuellen Fähigkeiten einer konkreten Person zu treffen, sondern diese spiegeln nur einen (lediglich für die gesamte Altersgruppe repräsentativen) Querschnitt wider. Angesichts des Verhaltens und der zeitlichen Teilnahme und weiterer Faktoren wie der langen Fahrerfahrung, der geringen Risikobereitschaft und Aggressivität und der geringen Bereitschaft älterer Menschen, sich schwierigen Verkehrssituationen auszusetzen, und der Relation von zurückgelegten Kilometern zu Unfällen dieser Personengruppe stellt sich dennoch klar heraus, daß mit steigendem Lebensalter auch die Unfallhäufigkeit signifikant ansteigt. (17) Da aber insgesamt zu viele Faktoren auf die Fähigkeit alter Menschen, am Straßenverkehr teilzunehmen, einwirken, sind generelle, gesetzlich verankerte Altersgrenzen abzulehnen, weil sie untauglich sind, den individuellen Alterungsprozeß und die daraus resultierenden unterschiedlichen motorischen und kognitiven Fähigkeiten zu berücksichtigen, und daher im Resultat eine gleichheitswidrige Verallgemeinerung nach sich zögen.

Neben durchaus diskussionswürdigen Modellen, welche die regelmäßige Kontrolle des Führerscheinbesitzers im Hinblick auf seine Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr vorsehen, wie etwa in den USA, sind auch weitergehende Möglichkeiten zu prüfen, um älteren Verkehrsteilnehmern die Sicherheit zu erhalten. Zu denken ist dabei vor allem an unter Umständen sogar verpflichtende Fortbildungs- und Fahrtechnikkurse, aber auch an verpflichtende Ausstattungsmerkmale von Kfz, die helfen, die mit zunehmendem Alter auftretenden motorischen Schwächen zu kompensieren. (18) Daneben ist aber auch der vorhandenen Infrastruktur Beachtung zu schenken, da gerade die Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens eines der Hauptmotive für die Teilnahme dieses Personenkreises etwa als besonders gefährdete Fußgänger am Straßenverkehr darstellt. (19) Solche flankierende Maßnahmen böten gegenüber starren Altersregelungen die nötige Flexibilität in der Handhabung, so daß auf individuelle Fähigkeiten im erwünschten Ausmaß eingegangen werden könnte. Das Hauptaugenmerk ist bei all diesen Überlegungen hinsichtlich möglicher künftiger Rechtsentwicklungen darauf zu legen, daß eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschneidung der Mobilität der älteren Generation zu vermeiden ist, sondern sogar im Gegenteil nach Maßgabe des individuellen Vermögens eine möglichst lange währende Verkehrsteilnahme ermöglicht werden soll.

Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, daß eine automatisierte, an das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres geknüpfte Verpflichtung zur Rückgabe der Lenkberechtigung abzulehnen ist. Vielmehr ist auf Grundlage des geltenden Rechts vorzugehen, da die bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, die Verkehrstauglichkeit – nicht nur älterer – Teilnehmer zu überprüfen und im Fall der Untauglichkeit die Lenkberechtigung zu entziehen, als ausreichend zu bezeichnen sind. Gerade eine Gesetzgebung im Anlaßfall und Schaffung immer neuer Normen ist zu vermeiden, sondern die bestehenden sind umzusetzen und zu vollziehen. In diesem Sinne sind besonders die Organe der Straßenverkehrsaufsicht in die Pflicht genommen, bei routinemäßigen Verkehrskontrollen auch Augenmerk darauf zu legen, ob beim jeweiligen Fahrzeuglenker Anzeichen für eine allfällige Untüchtigkeit vorliegen. (20) Im Einzelfall hat sodann der Amtsarzt zu entscheiden, ob gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen oder zu befristen ist. Daneben gilt natürlich das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, aus dem folgt, daß jeder Lenker verantwortlich ist, die erforderliche geistige und körperliche Eignung, die das Lenken eines Kfz im Straßenverkehr erfordert, aufzuweisen. Um zu verhindern, daß im Falle eines Unfalls und der allenfalls gerichtlich festgestellten Fahruntüchtigkeit die Kfz-Haftpflichtversicherung Regreßansprüche geltend macht, ist daher allenfalls die freiwillige amtsärztliche Untersuchung in Erwägung zu ziehen, die zum Ergebnis haben kann, daß man zum Lenken eines Kfz uneingeschränkt, bedingt, beschränkt bzw. nicht geeignet ist.

Alte Personen sind vom Vertrauensgrundsatz i.S.d. § 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht ausgenommen, so daß seine Grundsätze auf diese so lange anwendbar sind, als sie nicht nach den Umständen des Einzelfalles den in dieser Bestimmung aufgezählten Personengruppen zuzuzählen sind. (21) Daher dürfen andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, daß die Eignung und die Verkehrszuverlässigkeit auch bei diesen Personen gegeben ist. (22) Nur wenn sich alte Personen auffallend unsicher verhalten, unterliegen sie nicht mehr dem Vertrauensgrundsatz. (23) Damit wird die Wertungsüberlegung des Gesetzgebers deutlich, auch ältere Verkehrsteilnehmer als gleichwertig anzusehen, solange sich nicht aus den Umständen des konkreten Einzelfalles Anzeichen für ein besonderes Schutzbedürfnis ergeben. Gerade für die als Fußgänger am Straßenverkehr teilnehmenden älteren Personen hat der sogenannte Fußgängervorrang gemäß § 9 Abs. 2 StVO eine wesentliche Verbesserung gebracht und den unbedingten Vorrang, den jeder Fußgänger am Schutzweg genießt, nochmals verdeutlicht. (24) Daneben besteht auch weiterhin gem. § 29b StVO die Möglichkeit, die Ausstellung eines sogenannten Behindertenausweises zu beantragen und die daraus folgenden Privilegien in Anspruch zu nehmen. Gerade § 58 Abs. 1 i.V.m. § 59 StVO bietet die Möglichkeit, Lenkern, die sich nicht in der geistigen oder körperlichen Verfassung befinden, in der ein Fahrzeug zu beherrschen ist oder Rechtsvorschriften zu befolgen sind, selbst dann ein Fahrverbot aufzuerlegen, wenn jenes an sich ohne eine besondere Berechtigung gelenkt werden darf. (25)

Neben ordnungspolitischen Maßnahmen wie einer Verbesserung des Angebotes des öffentlichen Verkehrs, der Infrastruktur und Raumplanungsmaßnahmen sind neben dem weiteren Ausbau flächendeckender Tempo-30-Zonen andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem im Straßenverkehr als Fußgänger besonders gefährdeten älteren Menschen eine möglichst sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.

3.2. Sachwalterschaftsrecht

Während grundsätzlich jeder Volljährige, also jeder, der das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit, sich selbst durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten, besitzt, kann es doch unter gewissen Umständen zu einer bloß teilweisen oder sogar vollständigen Beschränkung derselben kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Anzeichen für eine geistige Beeinträchtigung bestehen und die betreffende Person daher vor für sie nachteiligen Rechtsgeschäften geschützt werden soll. Während dies früher durch die sogenannte Entmündigung und die damit einhergehende Bestellung eines gesetzlichen Vertreters erfolgte, (26) ist seit Erlassung des Sachwaltergesetzes (SachwG) eine flexiblere Ausgestaltung zulässig und möglich. (27) So ist gem. § 273 Abs. 3 ABGB innerhalb der Bandbreite von der Bestellung des Sachwalters für eine einzige Rechtsangelegenheit (Z. 1), über die Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten (Z. 2) bis zur Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person (Z. 3), je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit möglich, ohne daß von Gesetzes wegen starre Vorgaben getroffen werden. (28) Daß in der Praxis immer häufiger Bestellungen nach Z. 3 erfolgen, hat seinen Grund, einerseits in der Überforderung der Gerichte, ein Z.-1-Verfahren nach dem anderen durchzuführen, und auch in Rechtssicherheitsüberlegungen zugunsten des Behinderten, der in dringenden Fällen durch die Verfahrensdauer bis zur Bestellung eines Sachwalters wertvolle Zeit verlieren kann. (29)

Dem "geistig Behinderten" oder "psychisch Kranken" soll eine Hilfsperson, der Sachwalter, beigestellt werden, der nach dem persönlichen Bedarf die Sorge für Person und Vermögen übernimmt und die Vertretung in Angelegenheiten der beschränkten Geschäftsfähigkeit vornimmt. (30) Die Abgrenzung zwischen geistiger Behinderung und psychischer Krankheit ist dabei durchaus umstritten, jedoch in Hinsicht auf die Rechtsfolgen nicht von Belang; überdies entsprechen diese Begriffe der modernen medizinischen Terminologie. (31) Eine gesetzliche Definition der beiden Begriffe fehlt, es ist jedoch anzunehmen, daß der Gesetzgeber weniger diskriminierende Begriffe als "Geisteskrankheit" verwenden wollte, die aber dennoch das Abweichen von der Norm im Hinblick auf den geistigen Zustand verdeutlichen. (32) Der Zweck des Sachwalterrechts liegt in dem Willen des Gesetzgebers begründet, dem persönlichen Rechtsschutzbedürfnis gegenüber dem persönlichen Verkehrsschutzbedürfnis den Vorzug zu geben und den Aufgabenkreis des Sachwalters nach den jeweiligen individuellen Voraussetzungen festzulegen, wodurch die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit negativ vorgenommen wird. (33) In dem Ausmaß, wie der Wirkungsbereich des Sachwalters festgesetzt wird, erfolgt auch die Beschränkung des Behinderten, sich selbst durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten.

Dabei ermöglicht das Sachwalterschaftsgesetz eine flexible Handhabung der Beschränkung und soll daher gerade nicht starr wirken, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine individuelle Lösung ermöglichen. Es ist gem. § 273 Abs. 1 ABGB ein Sachwalter für eine solche Person zu bestellen, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert und infolgedessen nicht in der Lage ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Dabei müssen die beiden Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen, das heißt, daß das bloße Vorliegen etwa einer psychischen Krankheit für sich allein noch nicht die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigt, sondern nur, wenn darüber hinaus gerade wegen dieser Krankheit die Gefahr eines Nachteils bestünde, falls er seine Geschäfte weiterhin selbst besorgte. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann von der Bestellung eines Sachwalters abgesehen werden, wenn trotz Vorliegens einer psychischen Krankheit die zu besorgenden Angelegenheiten zu geringfügig sind, um einen drohenden Nachteil befürchten zu lassen, was etwa dann der Fall ist, wenn kein Vermögen vorhanden ist oder im Rahmen eines Pflegeheims die volle Versorgung sichergestellt ist. (34) Insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 273 Abs. 2 ABGB erfüllt sind, also wenn der Betreffende durch andere Hilfe etwa im Rahmen seiner Familie oder der Behindertenhilfe in die Lage versetzt ist, seine Angelegenheiten trotz der bestehenden geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit zu besorgen, ist die Bestellung eines Sachwalters überhaupt unzulässig. Dieses strenge Subsidiaritätsprinzip erklärt die Bestellung eines Sachwalters zum letzten Mittel, das nur dann anwendbar ist, wenn keine andere Hilfe möglich ist, und selbst dann nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Das Pflegschaftsgericht ist daher von Gesetzes wegen verpflichtet, bei jeder einzelnen Bestellung eines Sachwalters genau zu prüfen, ob es nicht Alternativen zur Sachwalterschaft gibt.

Die Bestellung eines Sachwalters erfolgt durch konstitutiven Beschluß im Verfahren außer Streitsachen und beschränkt bis zu ihrer allfälligen gerichtlichen Aufhebung die Geschäftsfähigkeit. Der Bestellung hat immer eine Anhörung des Betroffenen gem. § 237 Außerstreitgesetz (AußStrG) voranzugehen, die dazu dient, dem Gericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. (35) Antragsberechtigt ist dabei nur die behinderte Person selbst; außerdem kann das Gericht von Amts wegen die Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens verfügen, wenn aufgrund richterlicher Wahrnehmung Anzeichen für eine den Tatbestand des § 273 Abs. 1 ABGB erfüllende Behinderung vorliegen. (36) Aus § 236 AußStrG ergibt sich zwar kein Antragsrecht Dritter und somit auch kein Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters, wohl aber die Möglichkeit, eine Überprüfung der Schutzbedürftigkeit durch das Pflegschaftsgericht "anzuregen". Ergeben sich etwa im Rahmen eines Zivilprozesses bei einer Partei Anzeichen, daß sie infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht imstande ist, mit Beziehung auf den Rechtsstreit ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils zu besorgen und es ihr somit an der Prozeßfähigkeit mangelt, ist gem. § 6a Zivilprozeßordnung (ZPO) das Pflegschaftsgericht zu verständigen. (37) Diese individuelle Entscheidung bewirkt gerade wegen dieser Einzelfallbezogenheit eine gewisse Beschränkung der Verkehrssicherheit, weil sich das rechtliche Können des beschränkt Geschäftsfähigen für einen potentiellen Vertragspartner unter Umständen nur nach Einsicht des konkreten Gerichtsbeschlusses zweifelsfrei klären läßt. Gem. § 273a ABGB kann nämlich die behinderte Person innerhalb des dem Sachwalter übertragenen Wirkungskreises ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich grundsätzlich weder verfügen noch sich verpflichten. (38) Dies hat zur Folge, daß der Behinderte in diesem Bereich zwar berechtigende Geschäfte ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters schließen kann, nicht aber verpflichtende Geschäfte. Dabei sind solche ohne diese Mitwirkung vorgenommenen Geschäfte nicht nichtig, sondern gem. § 865 Abs. 2 ABGB bis zur nachträglichen Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam. (39) Diese beschränkte Geschäftsfähigkeit besteht allerdings nur dann, wenn der Behinderte noch ein Mindestmaß an Vernunft aufweist, bei deren völligem Mangel ist der Behinderte völlig geschäftsunfähig. (40) Als Angelegenheiten im Sinne der §§ 273 f. ABGB gelten im wesentlichen Rechtshandlungen, wie eben etwa der Abschluß von Rechtsgeschäften, sonstige Rechtshandlungen, aber etwa auch die Einwilligung in die medizinische Heilbehandlung (41) oder die Führung von Prozessen auf Aktiv- oder Passivseite, sowie auch die Wahrung und Geltendmachung von Rechten, insbesondere von Persönlichkeitsrechten. (42) Ungeachtet des tatsächlichen Wirkungskreises des Sachwalters im konkreten Fall, beschränkt die Bestellung eines solchen die Testierfähigkeit des Behinderten, also die Fähigkeit, letztwillig rechtswirksam über sein Vermögen zu verfügen, die Möglichkeit der Testamentserrichtung gem. § 568 AGBG auf die Fälle der mündlichen notariellen oder mündlichen Errichtung vor Gericht. (43) Die Auswahl des Sachwalters erfolgt nach dem Wohl des Behinderten auf Grundlage des § 281 ABGB und sieht beispielsweise neben nahestehenden Personen (Abs. 1) auch die Bestellung von Sachwaltervereinen (44) (Abs. 2) und im Falle des Erfordernisses besonderer Rechtskenntnisse die Bestellung von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltsanwärtern oder Notaren bzw. Notariatskandidaten (Abs. 3) vor; es ist dabei dem Gericht ein durch das Wohl des Behinderten determinierter Ermessensspielraum eingeräumt. (45)

So ist auch in der Steiermark seit Erlassung des SachwG eine Verdoppelung der Sachwalterschaftsverfahren von 685 im Jahr 1985 auf 1374 (davon allein 447 im Sprengel des BG f. ZRS Graz) im Jahr 1997 zu verzeichnen, (46) deren Ursachen zum einen in der demoskopischen Entwicklung der Bevölkerung und der Verrechtlichung vieler Lebensbereiche und zum anderen im zunehmenden Verständnis dieser Maßnahme als Betreuungsinstrument liegen. (47) Im Vergleich zur vom Ludwig-Boltzmann-Institut für Medizinsoziologie errechneten Entmündigungsrate nach der Entmündigungsordnung von 285 von 100.000 Einwohnern ist die Rate österreichweit bis zum Jahr 1998 um 52 % gestiegen, was zu einem überwiegenden Teil auf die durch die Einführung des Pflegegeldes auf Ebene von Bund und Ländern angestiegene Anzahl von Insassen von Altenpflegeheimen und daraus resultierenden oft nur im Rechtsweg zu klärenden Probleme zurückgeführt wird. (48) Dies macht auch der Anstieg von Sachwalterschaftsverfahren in der Steiermark vor Erlassung des Bundespflegegeldgesetzes (49) von 823 im Jahr 1993 auf 1.374 im Jahr 1997 deutlich, da sich vielfach in der Antragstellung und für die Geldverwaltung ein gesetzlicher Vertreter als notwendig erweist. (50) So haben etwa auch 1995 durch den Magistrat Linz durchgeführte statistische Erhebungen ergeben, daß ca. 48% der besachwalterten Behinderten in Altersheimen untergebracht waren. (51) Die Ursachen werden dabei seitens der Richterschaft hauptsächlich auf zwei Umstände zurückgeführt: Einerseits ist seit der Ermöglichung der Bewilligung von Pflegegeld seitens der zuständigen Gebietskörperschaften eine vermehrte Anzahl von "Anregungen auf Beigebung eines Sachwalters" festzustellen, und andererseits kommen solche auch vermehrt von Betreibern von Altenpflegeheimen, die mit der Tendenz konfrontiert sind, daß vielfach der Aufenthalt in diesen durch ihre Bewohner als Last angesehen wird und diese aus den Heimen zu gelangen versuchen. (52)

Es bedarf angesichts des vorliegenden Zahlenmaterials keiner prophetischen Begabung, wenn man konstatiert, daß mit einem weiteren Ansteigen der Zahl der Anträge auf Gewährung von Pflegegeld sich auch die Anzahl der Sachwalterbestellungsverfahren weiter erhöhen wird und es daher neben einer zunehmenden Belastung der zuständigen Pflegschaftsrichter auch zu einem wachsenden Bedarf an geeigneten Personen, die in der Lage und willens sind, sich der verantwortungsvollen Aufgabe eines Sachwalters zu stellen, kommen wird. Auf der Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage ist daher einerseits zu empfehlen, daß in den anhängigen Verfahren dem Umstand mehr Beachtung geschenkt wird, daß gem. § 273 Abs. 2 ABGB die Subsidiarität der Sachwalterschaft gegenüber anderen Formen der Hilfestellung zwingend angeordnet ist. Andererseits ist der Gesetzgeber aufgefordert, entsprechend der zu erwartenden Zunahme des Bedarfs an fachlich qualifizierten Personen diesbezüglich Vorsorge zu treffen. (53)

Es ist daher nur allzu gut zu verstehen, daß schon seit längerem eine Reform des geltenden Sachwalterrechts zur Diskussion steht, die gerade auch dem Umstand der immer rascher im Steigen begriffenen Anzahl von Sachwalterschaftsverfahren gehöriges Augenmerk schenkt. Dabei steht vor allem die Novellierung des Sachwalterrechts in Deutschland [§§ 1896 ff. und 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)] im Zentrum des Interesses. (54) Neben einem gegenüber der Bestimmung des § 273 Abs. 2 ABGB schärfer formulierten Erforderlichkeitsgrundsatz in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB (55) sticht besonders die Möglichkeit der Erteilung einer sogenannten "Vorsorgevollmacht" ins Auge. Der Zweck einer solchen Vollmacht liegt dabei darin, auf einen Zeitpunkt hinzuwirken, in dem der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, und mit der die eigene Betreuung durch nahestehende Personen ausdrücklich verfügt wird, die ausdrücklich als mit der Betreuung durch einen Sachwalter im Sinne der österreichischen Terminologie gleichwertig erklärt wird. (56) Dadurch wird es dem Betroffenen möglich, im voraus für den Zeitraum nach dem eventuell eintretenden Verlust seiner Geschäftsfähigkeit selbst über die Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu bestimmen, was gleichzeitig als Nebeneffekt eine Entlastung der Gerichte zur Folge hat. Aus dem Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht ergibt sich darüber hinaus die Möglichkeit der Bestellung eines "Überwachungssachwalters" nach § 1896 Abs. 3 BGB, also eines Sachwalters mit dahingehend beschränktem Wirkungsbereich, daß er lediglich die Wahrung der Interessen des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten zu besorgen hat, sich also nur auf die Vollmachtsbetreuung zu beschränken hat.

Durch die Berücksichtigung dieser Gedanken bei der anstehenden Reform des österreichischen Sachwalterrechts könnten somit zwei Probleme bewältigt werden: Zum einen könnte durch die Zulässigerklärung einer Vorsorgevollmacht eine rechtspolitisch wünschenswerte verstärkte Einbindung naher Angehöriger in die Betreuung psychisch Kranker oder geistig Behinderter erzielt werden, und zum anderen hätte diese Maßnahme eine Verringerung der Anzahl der Sachwalterschaftsverfahren zur Folge, da mit Erteilung einer solchen Vollmacht in der Regel die Vermeidung eines langwierigen gerichtlichen Verfahrens zur Sachwalterbestellung bewirkt werden wird. Dies entspräche überdies auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, eine staatliche Intervention in das Privatleben in solchen Fällen zu vermeiden, in denen durch private Betreuung im Familienkreis eine dem Wohl des Betroffenen entsprechende Wahrnehmung seiner Angelegenheiten sichergestellt werden kann. Aber auch aus der Reform des Pflegschaftsverfahrens selbst, das im Zuge eines neuen AußStrG tiefgreifende Änderungen erfahren soll, sind Auswirkungen auf das materielle Sachwalterschaftsrecht zu erwarten. (57)

3.3. Wohnrecht

Gerade die Aufnahme eines alleinstehenden alten Menschen in ein Altenpflegeheim zieht neben einer grundlegenden Veränderung der Wohnsituation besonders im Bereich des Mietrechts häufig unerwünschte und für den Betroffenen unerwartete Rechtsfolgen nach sich, die selbigen unter Umständen dazu veranlassen könnten, sich einer im Einzelfall medizinisch oder von der rein faktischen Betreuungsbedürftigkeit her erforderlichen Aufnahme in ein Pflegeheim zu widersetzen. Während Mieter von vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) erfaßten Wohnungen gegenüber den Interessen des Vermieters, wie gelegentlich kritisiert wird, oft zu stark begünstigt werden und dieses daher zu Recht als "mieterfreundlich" tituliert wird, ergeben sich mit der nicht bloß vorübergehenden Aufnahme in ein Heim für die betroffenen Mieter oft unverständliche, jedenfalls aber unerwünschte Rechtsfolgen.

Obwohl nach den Grundwertungen des MRG der Vermieter nur aus wichtigem Grund dazu berechtigt ist, das Mietverhältnis zu kündigen, und daher der Kündigungsschutz der Mieter an sich sehr weitreichend ist, kann es im Fall der dauernden Aufnahme eines Mieters in ein Heim zur rechtmäßigen Kündigung durch den Vermieter kommen. § 30 Abs. 2 Z. 6 MRG sieht nämlich als einen solchen wichtigen Grund, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, auch an, wenn "die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist". Zusammenfassend sind nach der ständigen Rechtsprechung als Voraussetzungen für eine rechtmäßige Kündigung aus diesem Grund erstens das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung (durch welchen Berechtigten auch immer) und zweitens der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses anzusehen. (58) Während die regelmäßige Verwendung daher gerade bei alleinstehenden Personen im Fall eines Heimaufenthaltes auszuschließen ist, zumal es sich bei einem solchen gerade nicht um eine "Kurzwecken" dienende, vorübergehende Abwesenheit handelt, (59) ist im Regelfall auch ein dringendes Wohnbedürfnis und somit ein durch das Gericht wahrzunehmendes schutzwürdiges Interesse seitens des Mieters nicht anzunehmen. (60) Ein solches ist nur dann als gegeben zu erachten, wenn sein Wohnbedürfnis nicht anderweitig befriedigt wird oder wenn dieses in näherer Zukunft mit Sicherheit erwartet werden kann. (61) Diese Voraussetzungen sind aber gerade im Falle eines Heimaufenthaltes des Mieters, in dessen Mietwohnung keine sonst in den Mietvertrag Eintrittsberechtigten leben, erfüllt, so daß eine Kündigung durch den Vermieter ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall in derartig gelagerten Fällen rechtmäßig erfolgt. Denn die Nutzung der Mietwohnung als gelegentliches Absteigquartier oder gar nur als Abstellraum rechtfertigt die Annahme eines schutzwürdigen Interesses bzw. dringenden Wohnbedürfnisses nicht, es sei denn, es wäre in naher Zukunft zu erwarten, daß der Mieter die aufgekündigte Wohnung mit Sicherheit wieder benützen wird. (62) Dies ist aber insbesondere dann zu prüfen, wenn die Rückkehr des Mieters wegen seines Alters- oder Gesundheitszustandes bzw. seiner Hilfsbedürftigkeit fraglich ist. (63) Gerade wenn der Mieter seit über zehn Jahren in einem Pensionistenheim untergebracht ist und das Mietobjekt lediglich einmal wöchentlich für wenige Stunden besucht, kann eine regelmäßige Benützung zu Wohnzwecken nicht angenommen werden. (64) Jedenfalls ist der gekündigte Mieter behauptungs- und beweislastpflichtig dafür, daß sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit soweit bessern werde, daß er seinen Lebensschwerpunkt wieder in die aufgekündigte Wohnung zurückverlagern könne. (65)

Während eine solche Kündigung den berechtigten Interessen des Vermieters entspricht, belastet der drohende Verlust der – wenngleich auch objektiv nicht mehr benötigten – Wohnung ältere Menschen erfahrungsgemäß emotional außerordentlich, so daß diese sich einem notwendigen Heimaufenthalt häufig auch aus diesem Grund widersetzen. Eine denkbare Möglichkeit, die Wohnung dennoch zu behalten, besteht etwa in einem im vorhinein vertraglich festgehaltenen Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes oder einem nachträglich vereinbarten Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit. (66) Daneben kommt auch ein durch die Rechtsprechung entwickelter Kündigungsverzicht in Betracht, wenn der Vermieter mit der Kündigung zu lange zuwartet, obwohl er vom Leerstehen der Wohnung bereits Kenntnis erlangt hat. (67) Denkbar wäre auch die Begründung von Wohnungseigentum an der Mietwohnung zugunsten des Mieters.

3.4. Unterhaltsrecht

Während es allgemein bekannt ist, daß Eltern ihren Kindern grundsätzlich bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit unterhaltspflichtig sind, gibt es in der Bevölkerung um die Beiderseitigkeit dieser Unterhaltsverpflichtung vielfach gar kein oder nur rudimentäres Wissen.

Dabei lautet § 143 ABGB:

(1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhalts-pflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich in-soweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zu-mutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner Sorgepflichten den eigenen ange-messenen Unterhalt nicht gefährdet.

Obwohl diese Verpflichtung durch die mittlerweile sehr weitgehende und die meisten Fälle abdeckende Pensionsversicherung und die umfassenden staatlichen Sozialleistungen in der Rechtswirklichkeit weitgehend entschärft ist, stellt sie in den Fällen ein reales Problem dar, wenn aufgrund dieser Bestimmung Kinder oder sogar Enkelkinder, deren Eltern oder Großeltern aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Alten- oder Pflegeheim aufzunehmen waren, zur Deckung dieser Pflege- und Unterbringungskosten herangezogen werden sollen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung sind diese Heimkosten sehr hoch, so daß die eigenen Einkünfte der Heiminsassen selbst unter Hinzurechnung eines allfälligen Pflegegeld- oder Sozialhilfeanspruchs zu deren Deckung nicht ausreichen. Gerade bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim übersteigen die Kosten bei einem Großteil der Betroffenen die Möglichkeit der Finanzierung aus eigenen Mitteln. Während die Sozialhilfeträger – wenigstens vorübergehend – für den finanziellen Mehrbedarf bzw. für die Heimunterbringung in Form von Sachleistungen aufkommen, besteht die Möglichkeit des ihrerseitigen Regresses gegenüber den Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 143 ABGB auf Grundlage des § 1042 ABGB, da der Nutzen für diese darin liegt, daß der Sozialhilfeträger den Unterhalt leistet, den diese nach dem Gesetz selbst zu leisten verpflichtet gewesen wären.

Allerdings ist die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern bzw. Großeltern in ihrem Umfang stärker beschränkt als umgekehrt. Sie besteht nämlich überhaupt nur unter der Voraussetzung des Außerstande-Seins der Vorfahren zur Selbsterhaltung, sofern diese nicht ihre Unterhaltspflichten gegenüber den Nachkommen gröblich vernachlässigt haben, und unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen. Schließlich ist die Verpflichtung des Kindes zur Leistung von Unterhaltszahlungen subsidiär zu jener eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten sowie Vorfahren und Nachkommen näheren Grades und durch die Eltern und Großeltern; es ist auch der Stamm ihres Vermögens in dem Maß heranzuziehen, in dem ihnen dies zumutbar ist. (68) Aus § 143 Abs. 3 Satz 2 ABGB steht den Nachkommen außerdem ein sogenanntes "beneficium competentiae" zu, das eine Unterhaltsverpflichtung nur in der Höhe bewirkt, als sie unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten die eigenen angemessenen Bedürfnisse nicht gefährdet. (69) In Analogie zu § 140 Abs. 2 Satz 1 ABGB gilt die persönliche (häusliche) Betreuung des Vorfahren als volle Unterhaltsleistung, jedoch kann diese weder vom Vorfahren erzwungen werden noch gegen dessen Willen vom Unterhaltspflichtigen aufgezwungen werden. (70) Allerdings kommt die häusliche Pflege in der hier interessierenden Fallkonstellation gerade nicht oder nur in Ausnahmefällen in Betracht, weil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit die Fähigkeit der Nachkommen abnimmt, dieser in Ermangelung von Fachwissen und oft auch wegen der unzulänglichen räumlichen Verhältnisse zu entsprechen, so daß eine Aufnahme in ein Heim vielfach die einzige Möglichkeit darstellt.

Aus all diesen Ein- und Beschränkungen läßt sich dabei der Zweck der Bestimmung ableiten, daß diese Unterhaltsverpflichtung nach dem Willen des Gesetzgebers eher die Ausnahme darstellen soll.

Daneben besteht während aufrechter Ehe die wechselseitige Beistandspflicht, die sich im wesentlichen in Fällen der Pflegebedürftigkeit eines Ehepartners einerseits z.B. in der Pflege im Krankheitsfall und andererseits in der wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung manifestiert [vgl. §§ 90 ff. Ehegesetz (EheG)]. Diese Verpflichtung geht jener der Nachkommen gem. § 143 ABGB vor (vgl. bloß § 143 Abs. 2 Satz 1 ABGB). Dieser Grundsatz besteht auch für mögliche, nach einer eventuell erfolgten Ehescheidung bestehende Unterhaltspflichten (vgl. §§ 66 ff. EheG).

Während diese allgemein-zivilrechtliche Regelung als Bundesgesetz für das gesamte Bundesgebiet einheitlich in Geltung steht, sind aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung im Hinblick auf die Sozialhilfegesetzgebung unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern in Kraft. Besonders die jeweiligen Landes-Pflegegeldgesetze sehen unterschiedlich weitreichende Regreßvorschriften gegenüber Familienangehörigen vor, um die nicht durch das eigene Einkommen der Pflegebedürftigen gedeckten Pflegekosten hereinzubringen. Als bundesstaatliche Kompetenzgrundlage sowohl für das Bundespflegegeldgesetz als auch die neun Landes-Pflegegeldgesetze dient ein sogenannter Gliedstaatsvertrag (71) auf der Grundlage des Art. 15a Abs. 1 B-VG, die sogenannte Pflegevereinbarung. (72) Im wesentlichen sollen durch sie bundesweit Mindeststandards für Geld- und Sachleistungen sichergestellt werden. (73) Dennoch erfolgt die Einschränkung der Regreßmöglichkeiten gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen im Rahmen der Landes-Sozialhilfegesetze in unterschiedlichem Ausmaß bis hin zu einem völligen Verzicht auf Unterhaltsleistungen. Überblicksweise lassen sich drei Kategorien unterscheiden: (74)

a) In Oberösterreich, Salzburg und Wien werden lediglich die Ehegatten zu Unterhaltsleistungen herangezogen.
b) Im Burgenland, in Kärnten, Niederösterreich, Tirol und in der Steiermark werden neben den Ehegatten auch Eltern und Kinder zu Unter-halts--leistungen herangezogen.
c) In Vorarlberg wird die Regreßmöglichkeit des Sozialhilfeträgers nach dem ABGB und dem EheG nicht eingeschränkt, in praxi werden aber sehr wohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweils Unterhaltspflichtigen berück-sichtigt.

Für den Geltungsbereich des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (75) (SHG) ist dieser Regreßanspruch jedoch weiteren Einschränkungen unterworfen. Während gem. § 28 Z. 2 SHG Eltern, Kinder und Ehegatten zwar nach Maßgabe der oben in aller Kürze geschilderten zivilrechtlichen Bestimmungen zum Rückersatz der durch den Sozialhilfeträger getätigten Aufwendungen verpflichtet sind, enthalten die §§ 29 f. SHG Härteklauseln. Gem. § 29 Abs. 1 leg. cit. darf die zwangsweise Einbringung (im Wege der Exekution) nur soweit erfolgen, als dadurch der Lebensbedarf des Ersatzpflichtigen, aber auch seiner Unterhaltsberechtigten nicht gefährdet wird. (76) Hinsichtlich der gegenüber dem aufgrund der Bestimmungen des SHG Begünstigten unterhaltspflichtigen nahen Angehörigen ist gem. § 30 Abs. 1 leg. cit. von der Festsetzung des "Aufwandersatzes" im Sinne des § 28 in dem Ausmaß abzusehen, als dies entweder für den Ersatzpflichtigen oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen des SHG widersprechen würde. (77)

Nachdem sich die Anwendung dieser Landes-Pflegegeld- und Sozialhilfegesetze im wesentlichen nach dem Hauptwohnsitz der unterhaltsberechtigten Person richtet, (78) könnte man zum Ergebnis gelangen, daß es überspitzt formuliert aus der Sicht der Unterhaltspflichtigen günstiger wäre, voraussichtlich pflegebedürftige Eltern- oder Großelternteile vorsorglich in jenem Bundesland unterzubringen, das die mildesten Regreßbestimmungen festgelegt hat.

Aus Art. 1 Abs. 1 Pflegevereinbarung, dem Grundsatz, daß österreichweite Regelungen "nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen" zu treffen sind, ließe sich meines Erachtens aber sehr wohl ableiten, daß die Bundesländer verpflichtet wären, im Hinblick auf allfällig auftretende Regreßforderungen gegenüber Angehörigen einheitlich vorzugehen. (79)

3.5. Erbrecht

Die überproportionale Zunahme der älteren Bevölkerung bewirkt in direkter Folge eine steigende Akkumulation von Privatvermögen in den Reihen derselben, die es gerechtfertigt erscheinen läßt, sich den rechtlichen Möglichkeiten der Erbfolge unter diesem Gesichtspunkt zuzuwenden.

Der Gegenstand dieser Untersuchung bewirkt jedoch, daß nur jene Rechtsfragen in aller Kürze behandelt werden, die mit dem Problemkreis des Älterwerdens in unmittelbarem Zusammenhang stehen, so daß auf allgemeine Fragen der Testamentserrichtung oder gar des Erbrechts überhaupt nicht eingegangen werden kann. Dabei interessiert neben der unflexiblen, oben bereits kurz angesprochenen Beschränkung der Testierfähigkeit von unter Sachwalterschaft stehenden Personen durch § 568 ABGB vor allem die Problematik des Heimfallsrechts des Staates gem. § 760 leg. cit.

Ein psychisch Kranker oder geistig Behinderter, dem ein Sachwalter gem. § 273 ABGB bestellt worden ist, kann nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren (§ 568 leg. cit.), wobei nach herrschender Ansicht die Formvorschriften des § 569 ABGB einzuhalten sind: (80) "Das Gericht muß durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe." (81) Die Starrheit und Undifferenziertheit dieser Bestimmung wurde vielfach gerügt, da sie im Ergebnis dazu führt, daß nicht danach unterschieden werden darf, ob der Sachwalter im Einzelfall nur für eine einzelne Angelegenheit gem. § 273 Abs. 3 Z. 1 oder zur Besorgung aller Angelegenheiten gem. § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB bestellt wurde. (82) Obwohl nicht einzusehen ist, warum jemand, dem ein Sachwalter nur zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit beigegeben wurde, kein gültiges privates Testament errichten kann, hat sich der Gesetzgeber bewußt für diese Regelung entschieden. (83) Zu beachten ist überdies, daß es sich bei der Bestimmung des § 568 ABGB lediglich um eine Formvorschrift handelt, die jedoch nicht darauf abzielt, die Testierfähigkeit zu beschränken, sondern durch die lediglich dem Gericht oder Notar die Möglichkeit gegeben werden soll, anläßlich der Testamentserrichtung den Geisteszustand des Testierenden einzuschätzen und zu prüfen, ob dessen geistige Verfassung nicht die Testierfähigkeit gem. § 566 ABGB überhaupt ausschließt. (84) Dennoch ist die Kritik an dieser Bestimmung berechtigt, daß es aufgrund der mangelnden Flexibilität sogar unzulässig ist, auf die individuellen Fähigkeiten der behinderten Person einzugehen. (85) Für die Praxis bedeutet dies unter anderem, daß dem Pflegschaftsgericht im Rahmen der richterlichen Manuduktions- und Aufklärungspflicht die Aufgabe zukommt, den Betroffenen und sinnvollerweise auch dessen Sachwalter schon während eines anhängigen Verfahrens gem. §§ 236 ff. AußStrG auf diese Formvorschrift aufmerksam zu machen, um so zu verhindern, daß mangels deren Kenntnis formungültig testiert wird. Im Sachwalterbestellungsbeschluß ist gem. § 245 AußStrG ohnedies auf die besonderen Formerfordernisse hinzuweisen. (86)

Die Anwendung der Formvorschrift des § 568 ABGB wurde durch den OGH analog auf Fälle der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs. 2 AußStrG ausgedehnt. (87) Die Bestellung eines solchen einstweiligen Sachwalters ist in jenen Fällen zwingend angeordnet, in denen es das Wohl des Betroffenen erforderlich macht, einen solchen schon während des laufenden Verfahrens gem. §§ 236 ff. AußStrG für dessen Dauer, das heißt also bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters gem. § 273 ABGB, zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen. Zu Recht ist dabei der OGH davon ausgegangen, daß für den Fall des einstweiligen Sachwalters hinsichtlich der Beschränkung der Testierfähigkeit durch die Formvorschriften der §§ 568 f. ABGB wegen der Gleichartigkeit des dahinter stehenden Rechtsschutzgedankens dieselben Wertungserwägungen zur Anwendung gelangen müssen, wie bei einem mittels pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses rechtskräftig bestellten Sachwalter. (88)

Besonders gravierende Rechtsfolgen zieht dieses Formerfordernis in jenen Fällen nach sich, in denen ein Besachwalterter zwar ein Testament errichtet, dieses jedoch nicht den zwingenden formalen Anforderungen des § 568 ABGB entspricht und daher ungültig ist. Während in Fällen der Intestaterbfolge das Vermögen gemäß der allgemeinen Erbfolgeordnung nach dem sogenannten Parentelensystem nahen Verwandten zukommt, tritt in Fällen des Fehlens gesetzlicher Erben der Heimfall der Verlassenschaft als erbloses Gut an den Staat ein (vgl. § 760 ABGB, Heimfallsrecht, Kaduzität). Der Staat, also die Republik Österreich, kommt in dieser Fallkonstellation somit dann zum Zug, wenn der letzte Wille den Formerfordernissen des § 568 ABGB nicht entspricht, daher ungültig ist, und zusätzlich keine gesetzlichen Erben vorhanden sind. (89) Allerdings sind etwa im Jahr 1997 in der Steiermark nur 14 von insgesamt 12.304 erledigten Nachlaßverfahren durch Heimfall beendet worden. (90) Es empfiehlt sich daher für all jene, die mit unter Sachwalterschaft stehenden und nicht völlig testierunfähigen Personen in Beziehung stehen, jene bzw. deren Sachwalter auf die Einhaltung dieser Formerfordernisse hinzuweisen, um diesen somit Gelegenheit zu geben, rechtsgültig zu testieren.

3.6. Konsumentenschutz

Die Erfahrung lehrt, daß sich die Freiheit der Wirtschaft und der Schutz des Bürgers vor Übervorteilung in einem Spannungsverhältnis befinden, das im oben angesprochenen freien Spiel der Kräfte zu einer Ungleichgewichtung zu Lasten des mit wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufen in geringerem Maße vertrauten Bürgers führt. Dieser Umstand kann daher als einer der Hauptbeweggründe des Gesetzgebers für eine Schaffung eines Konsumentenschutzgesetzes gelten, bei dessen Regelungsapparat von der Grundannahme ausgegangen wird, daß der wirtschaftlich stärkere Unternehmer weniger schutzbedürftig ist als der Verbraucher. (91) Es soll dazu beitragen, die wirtschaftliche und rechtliche Unterlegenheit des Verbrauchers im Geschäftsverkehr auszugleichen, also die typischerweise vorhandene Ungleichgewichtung zwischen Unternehmern und Konsumenten zu kompensieren. Insgesamt dienen sämtliche konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen dem Zweck, zu verhindern, daß Verbraucher durch Überrumpelung, Irreführung, Ausnutzung seines geringeren rechtlichen Wissens oder die Ausübung psychologischen Drucks zum Abschluß von Verträgen gezwungen werden.

Gerade durch neue oder rasant weiterentwickelte Technologien und die Erschließung neuer Vertriebswege, wie etwa der in Österreich noch weitgehend in den Kinderschuhen steckende Bereich des sogenannten Electronic Commerce in Verbindung mit Internet, (92) aber auch stetig geänderte Marketingstrategien entsteht immer neuer Adaptierungsbedarf. Der Konsumentenschutz ist auch ein wesentliches Regelungsgebiet der Europäischen Union, die eine Vielzahl verbraucherschutzrechtlicher Richtlinien erlassen hat, zu deren Umsetzung Österreich verpflichtet ist. (93) Daneben besteht überdies das Ziel, den Konsumentenschutz durchsetzbar zu machen und damit dem Gedanken der Rechtssicherheit gegenüber den Unwägbarkeiten einzelfallbezogener Kasuistik den Vorzug zu geben. (94)

Der Begriff des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG umfaßt keine Alterskriterien, sondern knüpft im wesentlichen lediglich an der Eigenschaft an, daß es sich um keinen Unternehmer im Sinne der Z. 2 handelt. (95) Durch Umkehrschluß folgt daraus, daß zwar auch ältere Personen von seinem Schutzbereich umfaßt sind, diese Bevölkerungsgruppe jedoch nicht durch eigene altersspezifische Schutzbestimmungen privilegiert wird. Dabei sind gerade diese im Wirtschaftsleben teilweise durch mit steigendem Alter zunehmende körperliche Gebrechen wie etwa Seh- oder Hörschwächen, teilweise aber auch wegen geringer technischer Kenntnisse und der daraus resultierenden Unsicherheit immer wieder Opfer mehr oder minder seriöser Geschäftspraktiken und in Gefahr, zu ihren Ungunsten be-dient und übervorteilt zu werden. Mit abnehmender persönlicher Mobilität gewinnen selbstverständlich auch Möglichkeiten, von Zuhause aus den Bedarf an Konsumgütern zu befriedigen, also etwa über den Versandhandel oder sogenannte Haustürgeschäfte, an Bedeutung. Forderungen nach speziell ältere Personen begünstigenden konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen erscheinen daher nur allzu gut verständlich.

In solchen Forderungen nach speziellen Regelungen liegen aber oftmals auch Abgrenzungs- und Definitionsprobleme, die kaum zu lösen sind und daher im Sinne der Rechtssicherheit einer gesetzlichen Lösung oftmals unzugänglich sind. So haben während der Vorbereitung des Entwurfs zum am 14. Juli 1999 im Nationalrat beschlossenen Fernabsatz-Gesetz (96) die Seniorenvertreter gefordert, einigen weiteren, besonders ältere Menschen treffenden Unzukömmlichkeiten im Geschäftsleben entgegen zu wirken und daher etwa den Beginn der Rücktrittsfrist für das Haustürgeschäft nach § 3 KSchG an die Übermittlung der Auftragsbestätigung durch die Post zu knüpfen und darüber hinaus auch einen Rücktritt von Geschäften, die auf Messen und Märkten geschlossen wurden, zuzulassen. (97) Der Gesetzgeber hat sich jedoch entgegen diesen Forderungen entschlossen, die geltende Rechtslage beizubehalten. (98) Umgekehrt sieht die Regierungsvorlage vor, in § 29 KSchG die Klageberechtigung zur Erhebung der Verbandsklage auch dem Österreichischen Seniorenrat einzuräumen, (99) woraus deutlich ersichtlich wird, daß sich der Gesetzgeber der besonderen Bedeutung der Senioren im österreichischen Wirtschaftsleben sehr wohl bewußt ist und dieser im Gesetzgebungsprozeß Rechnung trägt, sofern dies sachlich gerechtfertigt und rechtlich sinnvoll erscheint.

Es kann daher konstatiert werden, daß insbesondere im Bereich des Konsumentenschutzes der älteren Bevölkerung Augenmerk geschenkt wird, soweit dies möglich und erforderlich ist. Gerade mit dem Zuwachs dieser Bevölkerungsgruppe in Relation zur Gesamtbevölkerung geht auch eine Zunahme der in derselben gebündelten Kaufkraft einher, die mehr noch als bisher eine Berücksichtigung deren besonderer Schutzwürdigkeit zur Folge haben muß.

4. Resümee

Die Zunahme des Anteils der älteren Bürger an der Gesamtzahl der Bevölkerung wird sich mit Sicherheit auf alle Lebensbereiche auswirken und verschiedentlich tiefgreifende Änderungen nach sich ziehen. Da es dem Wesen des modernen Sozialstaates immanent ist, durch – oft übertriebene – Reglementierungswut in fast alle dieser Lebensbereiche sowohl im Wege der Rechtssetzung als auch Rechtsdurchsetzung einzugreifen, sind infolgedessen auch im normativen Bereich grund-legende Änderungen geboten. Als unzureichend sind daher das bloße Aufschieben und Verwalten möglicher Rechtsprobleme zu bezeichnen, vielmehr hat statt dessen unter Vermeidung dirigistischer Lösungsmodelle eine frühzeitige Adaptierung der gesamten Rechtsordnung zu erfolgen, zumal gerade diese einen geeigneten Rahmen für die Umsetzung auch politischer Ziele darstellt. Bloßes Reagieren auf sich aus der wachsenden Anzahl älterer Menschen ergebende Probleme ist unzureichend, sondern es ist statt dessen aktiv auf einen Interessenausgleich hinzuzielen. Aus rechtspolitischer Perspektive muß damit zwingend die Forderung nach einer verstärkten Einbindung der betroffenen Bevölkerungsgruppe bereits im Vorfeld gesetzgeberischer Aktivitäten erhoben werden. Auf die Interdependenz zwischen Rechtsordnung und Lebensrealität in Wirtschaft und Gesellschaft im Sinne der Umsetzung ordnungspolitischer Ziele sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen. Besonders in der Umsetzung politischer Ziele genießt die Rechtsordnung Antwortcharakter und ist vielfach der Rahmen, in dem der politische Wille zur Bewältigung gesellschaftlicher Umbrüche zum Ausdruck kommt. Dabei darf sich der Gesetzgeber nicht nur auf den Bereich der Sozialhilfe und der Sozialpolitik beschränken, sondern muß er darüber hinaus auch die übrigen Bedürfnisse älterer Menschen wie etwa im Bereich des Konsumentenschutzes oder der möglichst lange währenden Erhaltung der individuellen Mobilität angemessen berücksichtigen. Auch die personelle Ausstattung der Pflegschaftsgerichte wird der gestiegenen Anzahl an Sachwalterschaftsbestellungsverfahren anzupassen sein; infolge dessen ist auch Vorsorge dafür zu treffen, daß genügend geeignete Personen für die verantwortungsvolle Aufgabe der Übernahme einer Sachwalterschaft bereitstehen. Nachdem das Phänomen des Anstiegs des Durchschnittsalters der Gesamtbevölkerung nicht auf Österreich allein beschränkt ist, sondern sich auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzeichnet, ist damit zu rechnen, daß auch auf supranationaler Ebene Lösungswege gesucht werden. (100) Dabei ist neben der innerstaatlichen Kompetenzverteilung auch der Anwendungsvorrang allfälliger europarechtlicher Regelungen gegenüber konfligierendem innerstaatlichen Recht zu beachten.

Das kurzgefaßte Ergebnis dieser Untersuchung lautet somit, daß der sich allmählich vollziehende demographische Wandel in der Bevölkerungsstruktur den Gesetzgeber auf sämtlichen Ebenen vor die Herausforderung stellt, bei allen künftigen legislativen Maßnahmen auf die Bedürfnisse der älteren Bevölkerung größeres Augenmerk als bisher zu legen und einen Ausgleich zwischen deren Interessen und denen der übrigen Bevölkerungsgruppen herzustellen. Neben notwendigen Detailanpassungen ist aber zu beachten, daß sich Altern per se nicht durch gesetzliche Normen steuern läßt und daher eine allgemeingültige Legaldefinition an der Komplexität und Individualität des Alterungsprozesses scheitert und der Versuch einer universalen gesetzlichen Festschreibung des Begriffs "Alter" somit ungeeignet wäre, generalklauselartig dem Wandel gerecht zu werden. Demgemäß sind sämtliche durch andere wissenschaftliche Disziplinen herausgebildete Parameter für den unbestimmten Rechtsbegriff "Alter" als Grundlage für künftige Gesetzgebungsvorhaben heranzuziehen.

1 Vgl. R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre13 (1999) 340 ff.
2 Siehe dazu auch H.-D. Mundorf, Neue Herausforderungen der Seniorenpolitik, in U. Lehr/K. Repgen (Hg.), Älterwerden: Chance für Mensch und Gesellschaft (1994) 188 (188 f.).
3 So etwa L. Rosenmayr, Streit der Generationen? Lebensphasen und Altersbilder im Umbruch (1993) 23 f., jedoch nicht im Hinblick auf die Rechtswissenschaft, sondern auf die Altersforschung.
4 Vgl. dazu das Vorblatt zu den Erläuterungen zum Bundes-SeniorenG, Allgemeiner Teil, 1184 BlgNR. 20. GP. 7 f.
5 Vgl. im Überblick R. Walter/H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 (1996) Rz. 1347 ff.
6 Vgl. etwa W. Posch in M. Schwimann (Hg.), Praxiskommentar zum ABGB samt Nebengesetzen I2 (1997) § 21 Rz. 1, 10; J. Aicher in P. Rummel (Hg.), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch I2 (1990) § 21 Rz. 1 jeweils m. w. H. und Nachweisen der Rechtsprechung.
7 Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation, BGBl I 1998/84.
8 Vgl. dazu auch U. Lehr, Einführung: Kompetenz im Alter, in U. Lehr/K. Repgen, Älterwerden 9 (26 f.).
9 Siehe dazu etwa M. Hättich, Politische Kompetenz von Senioren, in U. Lehr/K. Repgen, Älterwerden 235 (238 f.); im Hinblick auf EU-weite Aktivitäten Ch. Linzbach, Seniorenpolitik: Europäische und internationale Dimensionen? in U. Lehr/K. Repgen, Älterwerden 276 (297 f.).
10 Vgl. die Erläuterungen zu § 2 Bundes-SeniorenG, 1184 BlgNR. 20. GP. 9; Vorblatt zu den Erläuterungen zum Bundes-SeniorenG, Allgemeiner Teil, 1184 BlgNR. 20. GP. 7; dazu auch M. Ganner, Bundesrecht, in H. Barta/M. Ganner (Hg.) Alter, Recht und Gesellschaft – Rechtliche Rahmenbedingungen der Alten- und Pflegebetreuung (1998) 6 (8).
11 Kritisch zu diesem Ansatz etwa auch J. Hörl, Strukturdaten zur gesellschaftlichen Entwicklung des Altersproblems, in L. Rosenmayr/H. Rosenmayr (Hg.) Der alte Mensch in der Gesellschaft (1978) 335 (347 ff.); H. Nakielski, Alternde Gesellschaft und Altersstruktur, in Kuratorium Deutsche Altershilfe (Hg.), Rund ums Alter: alles Wissenswerte von A bis Z (1996) 84 (84); A. Niederfranke, Das Potential älterer Arbeitnehmer: Brauchen wir neue Handlungsfelder? in U. Lehr/K. Repgen, Älterwerden 149 (163); vgl. auch H. Heinelt, Frühverrentung als politischer Prozeß: institutionelle Bedingungen, soziale Effekte und finanzielle Verteilungswirkungen – im internationalen Vergleich (1991) 39 ff. m.w.H.
12 Vgl. etwa zum sozialwissenschaftlichen Ansatz L. Rosenmayr, Grundlagen eines soziologischen Studiums des Alterns, in L. Rosenmayr/H. Rosenmayr, Mensch 21 (21 ff.); Ch. Amstutz, Wohnen zu Hause im hohen Alter (1994) 35 ff.; aus medizinischer Sicht bspw. J.-M. Kuhlmann, Einwilligung in die Heilbehandlung alter Menschen (1996) 47 ff.; aus psychologischer Sicht U. Lehr, Psychologie des Alterns (1972) 60 ff.
13 Zu denken ist hier bspw. an die Rechtsstellung und den Schutz älterer Arbeitnehmer oder an die pensions- und sozialhilferechtlichen Bestimmungen (vgl. dazu etwa W. J. Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich (1994); denselben, Bundespflegegeldgesetz und landesrechtliche Pflegegeldregelungen (1996); M. Höndler, Sozialstaat Österreich. Sozialleistungen im Überblick (1997); M. Ganner, Landesübersicht Steiermark, in H. Barta/M. Ganner, Alter 74).
14 An dieser weiten Themenstellung hat sich auch die Literaturauswahl zu orientieren, die bloß exemplarisch zur Veranschaulichung und Verdeutlichung dient.
15 S. Hank, Verkehr, in Kuratorium Deutsche Altershilfe, Alter 278 (278 f.); A. Simma/W. Rauh, Senioren & Mobilität (1999) 11.
16 Vgl. R. Risser/J. Steinbauer/A. Amann/F. Roest/F. Anderle/G. Schmidt/G. Lipovitz/W. Teske (Hg.), Probleme älterer Menschen bei der Teilnahme am Straßenverkehr (1988) 31; A. Simma/W. Rauh, Senioren 23 ff.
17 Siehe etwa R. Risser/J. Steinbauer/A. Amann/F. Roest/F. Anderle/G. Schmidt/G. Lipovitz/W. Teske, Probleme 11, 92; A. Simma/W. Rauh, Senioren 27; S. Hank in Kuratorium Deutsche Altershilfe, Alter 279.
18 Gespräch Mag. G. Prach mit Dr. A. Schützenhofer, Leiter der Geschäftsstelle Graz des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, am 6.5.1998.
19 Dazu siehe auch A. Simma/W. Rauh, Senioren 32.
20 Gesetzliche Grundlagen sind § 7 (betreffend die Verkehrszuverlässigkeit) und § 8 (betreffend die gesundheitliche Eignung) Führerscheingesetz, BGBl I 1997/120 i.d.F. BGBl I 1998/94; vgl. auch die in Durchführung zu § 8 Abs. 6 ergangene Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II 1997/322 i.d.F. BGBl II 1998/138. Vgl. ausführlich etwa H. Grundtner, Führerscheingesetz (FSG) in der Fassung der 2. Novelle (1998) § 7 Anm. 10 ff., § 8 Anm. 1 ff.; G. Pürstl/Ch. Somereder, Führerscheingesetz (1998).
21 Vgl. nur OGH 16.3.1967, 11 Os 196/66 ZVR 1968/60 = JBl 1968, 43 = EvBl 1968/41; OGH 10.1.1980, 12 Os 169/79 ZVR 1980/200; OGH 3.9.1981, 8 Ob 126/81; widersprüchlich OLG Wien 24.5.1978, 12 Bs 207/78 ZVR 1978/270 (auch die Einsichtsfähigkeit einer rüstigen 75jährigen Person ist zumindest zweifelhaft).
22 Allgemein F. Messiner, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. StVO-Novelle10 (1999) § 3 Anm. 5.
23 F. Messiner, StVO10 § 3 Anm. 15 u. E. 110, E. 116, E. 129.
24 BGBl 1960/159 i.d.F. BGBl I 1998/92; vgl. dazu etwa F. Messiner, StVO10 § 9 Anm. 6 ff.
25 Vgl. § 59 Abs. 1 StVO, § 32 FSG; F. Messiner, StVO10 § 58 Anm. 1 ff., § 59 Anm. 3.
26 Vgl. die Kaiserliche Verordnung vom 26. Juni 1916 über die Entmündigung, RGBl 1916/207.
27 BG vom 2.2.1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl 1983/136.
28 Für weitere Hinweise vgl. H. Pichler in P. Rummel, ABGB I2 § 273 Rz. 5.
29 Siehe mit dieser Begründung G. Ramharter, Zur Reformdiskussion im Sachwalterschafts- und Behindertenrecht, ÖJZ 1995, 858 (858 f.).
30 Vgl. H. Koziol/R. Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts I10 (1995) 53.
31 Siehe dazu etwa H. Ent/G. Hopf, Das Sachwalterrecht für Behinderte (1983) 31 f.; F. Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht (1984) 35 ff.; H. Pichler, Erfreuliches und gesetzgeberische Fehlleistungen im neuen Sachwalterrecht, JBl 1984, 225 (226); O. Edlbacher, Ein paar allgemeine Anmerkungen zum Sachwalterschaftsgesetz, ÖJZ 1985, 161 (162 f.); H. Pichler in P. Rummel, ABGB I2 § 273 Rz. 1; H. Schlemmer in M. Schwimann, ABGB I2 § 273 Rz. 1. Daher sind körperlich behinderte Personen natürlich nicht erfaßt, weswegen die Überschrift zu § 273 ABGB „für behinderte Personen“ zu weit gefaßt ist.
32 H. Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 (62); P. Steinbauer, Die Handlungsfähigkeit geistig Behinderter nach dem neuen Sachwalterrecht, ÖJZ 1985, 385 (386). In der obsoleten Terminologie des ABGB von 1811 wurden diese noch als „Wahn- und Blödsinnige“ bezeichnet; vgl. W. Posch in M. Schwimann, ABGB I2 § 21 Rz. 9.
33 Siehe J. Aicher in P. Rummel, ABGB I2 § 21 Rz. 5.
34 Vgl. die Erläuterungen, 742 BlgNR. 15. GP. 18.
35 E. Gitschthaler, Die Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens, RZ 1990, 248; derselbe, Die Erstanhörung nach Sachwaltergesetz, NZ 1990, 265.
36 So ist etwa gemäß § 6a ZPO der Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Zivilverfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und in Fällen von Anzeichen für geistige Behinderung oder psychische Krankheit das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
37 Im einzelnen vgl. W. H. Rechberger/D.-A. Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 (1994) Rz. 185; P. Steinbauer, Die Handlungsfähigkeit geistig Behinderter nach dem neuen Sachwalterrecht, ÖJZ 1985, 427 (429 f.); E. Gitschthaler, Die Verständigungspflicht des § 6a ZPO i.d.F. des SachwG und ihre Auswirkungen, JBl 1991, 291.
38 Zum Verhältnis von § 273a Abs. 1 Satz 2 zum übertragenen Wirkungskreis vgl. kritisch E. Maurer, Die Antinomie in § 273a ABGB, RZ 1997, 8.
39 Siehe etwa H. Koziol/R. Welser, Grundriß I10, 49 f; H. Pichler in P. Rummel, ABGB I2 § 273 Rz. 6 f.
40 H. Pichler, JBl 1984, 228; P. Steinbauer, ÖJZ 1985, 389 f.; H. Schlemmer in M. Schwimann, ABGB I2 § 273a Rz. 1.
41 Soweit es sich jedoch um eine wichtige Angelegenheit für den Behinderten handelt, ist gemäß § 282 i.V.m. 216 ABGB die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Vgl. dazu O. Maleczky, Unvernünftige Verweigerung der Einwilligung in die Heilbehandlung, ÖJZ 1994, 681 (684 f.); D. Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488; LG Feldkirch 21.2.1996 2 R 48/96, RdM 1996, 117 (Ch. Kopetzki); M. Binder, Die rechtliche Zulässigkeit von Zwangsbehandlung und behandlungsbedingter Freiheitseinschränkung, SozSi 1997, 232 (239 f.); J.-M. Kuhlmann, Einwilligung 70 ff.
42 Zu alldem H. Schlemmer in M. Schwimann, ABGB I2 § 273 Rz. 3 m.w.H.
43 Siehe unten 3.5.
44 Vgl. das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, BGBl 1990/156.
45 Vgl. E. Gitschthaler, ÖJZ 1985, 199; H. Schlemmer in M. Schwimann, ABGB I2 § 281 Rz. 1 ff.; H. Pichler in P. Rummel, ABGB I2 § 281 Rz. 3 ff. jeweils m.w.H.; OGH 11.12.1985, 8 Ob 645/85 NZ 1987, 95; OGH 11.5.1995, 2 Ob 540,541/95 JBl 1995, 801.
46 Statistik, zur Verfügung gestellt durch den Präsidenten des OLG Graz, Dr. H. Brade.
47 Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Standpunkte 1998, 1 (1).
48 Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Standpunkte 1998, 2 f.
49 BGBl 1993/110 i.d.F. BGBl I 1998/111.
50 Statistik, zur Verfügung gestellt durch den Präsidenten des OLG Graz, Dr. H. Brade; vgl. auch Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Standpunkte 1998, 3.
51 Ch. Aigner, Projektbericht Linz 1994 – 1996: Übernahme der Sachwalterschaften des Magistrates Linz durch den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft (1998) 10.
52 Gespräch mit dem Vorsteher des BGZ Graz, Dr. M. Fritz, am 29.7.1999.
53 So hat etwa der OGH (27.5.1992, 3 Ob 543,1584/92 RZ 1994, 42) entschieden, daß auch im Rahmen eines Sachwaltervereines tätige Personen die Bestellung zu einer weiteren Sachwalterschaft wegen übermäßiger Belastung ablehnen können.
54 Vgl. zu den weiteren Ausführungen M. Schauer, „Vorsorgevollmacht“ für das österreichische Recht? – Rechtspolitische Bemerkungen zur geplanten Reform des Sachwalterrechts, RZ 1998, 100.
55 „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.“ Vgl. dazu z.B. I. Bahr, Betreuungsgesetz, in Kuratorium Deutsche Altershilfe, Alter 106 (106 ff.) m.w.H.; E. Grond, Die Pflege verwirrter alter Menschen: psychisch Alterskranke und ihre Helfer im menschlichen Miteinander8 (1996) 263 f., unter Berücksichtigung der medizinischen Sicht.
56 Für die Zulässigkeit einer solchen Bestellung bereits auf Grundlage des geltenden Rechts vgl. M. Schauer, RZ 1998, 100 ff. unter III. B.
57 Vgl. dazu etwa jüngst G. Kohlegger, Überlegungen zu einem neuen Abschnitt „Pflegschaftsverfahren“ im Besonderen Teil eines neuen Außerstreitgesetzes, ÖJZ 1998, 121 (124).
58 H. Würth in P. Rummel, ABGB II2 § 30 MRG Rz. 31 m.z.N. der Rechtsprechung; vgl. aber kritisch H. G. Medwed, Bietet § 30 Abs. 2 Z. 6 MRG eine echte Kündigungsmöglichkeit? ÖJZ 1985, 289.
59 Dazu vgl. H. Würth/K. Zingher, Miet- und Wohnrecht20 (1997) § 30 MRG Rz. 42; P. Oberhammer in H. Rainer (Hg.) Handbuch des Miet- und Wohnrechts (3. Lfg. 1998) 323; R. Schimetschek, Mietrecht aktuell: ein Wegweiser durch das Labyrinth des Mietrechts2 (1997) 157.
60 Z.B. OGH 4.6.1996, 1 Ob 2057/96y MietSlg 48.258 (hinsichtlich Eintrittsberechtigter). Der Beweis dieses Interesses obliegt dem Mieter; vgl. jüngst OGH 1.2.1996, 1 Ob 1522/96 MietSlg 48.361 u.v.a.; H. Würth/K. Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz. 39 mwN.
61 Vgl. bloß H. Würth in P. Rummel, ABGB II2 § 30 MRG Rz. 33; J. Rechberger, Mietrecht (1998) 196.
62 OGH 17.3.1978, 1 Ob 559/78 MietSlg 30.425; OGH 7.5.1981, 7 Ob 583/81 MietSlg 33.383 zu § 19 Abs. 2 Z. 13 MG u.v.a.
63 Etwa OGH 12.12.1977, 1 Ob 734/77 MietSlg 29.366; OGH 10.1.1979, 1 Ob 763/78 MietSlg 31.426; LGZ Graz 7.2.1985, 3 R 13/85 MietSlg 37.434. Jüngst OGH 11.10.1994, 1 Ob 602/94 WoBl 1995/10 (kritisch W. Dirnbacher), wonach die krankheitsbedingte Nichtbenützung über fünf Monate noch nicht ausreiche.
64 So LGZ Graz 4.12.1985, 3 R 399/85 MietSlg 37.435.
65 So LGZ Wien 7.9.1988, 41 R 371/88 MietSlg 40.463; vgl. auch OGH 29.4.1997, 1 Ob 79/97t immolex 1997/181 im Hinblick auf Eintrittsberechtigte.
66 Dazu siehe H. Würth/K. Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz. 4 m.w.H.
67 J. Rechberger, Mietrecht 196; H. Würth/K. Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz. 2 m.w.N.; so bereits OGH 20.12.1977, 5 Ob 9694/77 MietSlg 29.370; OGH 31.3.1977, 6 Ob 541/77 MietSlg 29.371; LGZ Wien 17.4.1979, 41 R 223/79 MietSlg 31.434 u.v.a.
68 Vgl. H. Koziol/R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II10 (1996) 255 m.w.H.
69 H. Pichler in P. Rummel, ABGB I2 § 143 Rz. 5, 141 Rz. 5; M. Schwimann in M. Schwimann, ABGB I2 § 143 Rz. 3, § 141 Rz. 6.
70 M. Schwimann in M. Schwimann, ABGB I2 § 143 Rz. 4 mit Nachweisen der Rechtsprechung; ähnlich auch H. Pichler in P. Rummel, ABGB I2 § 143 Rz. 6.
71 Auch „vertikales Konkordat“; zu dessen Rechtsqualität und für weitere Einzelheiten vgl. im Überblick R. Walter/H. Mayer, Grundriß8 Rz. 848 ff.
72 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen – Pflegevereinbarung; BGBl 1993/866.
73 Vgl. M. Ganner in H. Barta/M. Ganner, Alter 8.
74 M. Ganner in H. Barta/M. Ganner, Alter 13.
75 Gesetz über die Sozialhilfe, LGBl 1998/29.
76 Insofern fast wortgleich übereinstimmend mit § 143 Abs. 3 Satz 2 ABGB.
77 Für weitere Einzelheiten vgl. auch § 30 Abs. 2 u. 3 SHG.
78 Vgl. etwa die äußerst kasuistische Definition des Kreises anspruchsberechtigter Personen gem. §§ 3 i.V.m. 8 Steiermärkisches PflegegeldG, LGBl 1993/80 i.d.F. LGBl 1999/26.
79 So allgemeiner schon M. Ganner in H. Barta/M. Ganner, Alter 22.
80 Statt vieler vgl. H. Koziol/R. Welser, Grundriß II10, 319.
81 § 569 Satz 2 ABGB.
82 Vgl. etwa M. Schauer, Anmerkungen zum neuen Sachwalterrecht, NZ 1983, 49 (53); P. Steinbauer, ÖJZ 1985, 390 f.; H. Gamerith, NZ 1988, 66; W. Tschugguel, Zum Anwendungsbereich des § 568 ABGB, NZ 1995, 81 (81 ff.); H. Koziol/R. Welser, Grundriß II10, 319; B. Eccher in M. Schwimann, ABGB III2 (1997) § 568 Rz. 1.
83 Vgl. M. Schauer, NZ 1983, 53; OGH 21.11.1990, 2 Ob 589/90 NZ 1991, 298.
84 D.h. daß selbst bei Einhaltung der Formvorschriften eine letztwillige Erklärung wirkungslos ist, wenn Testierunfähigkeit vorliegt.
85 Zutreffend P. Steinbauer, ÖJZ 1985, 390.
86 Siehe R. Welser in P. Rummel, ABGB I2 §§ 566 – 569 Rz. 7.
87 OGH 21.11.1990 NZ 1991, 298; OGH 17.9.1991, 5 Ob 531, 532/91 NZ 1992, 296.
88 Kritisch jedoch z.B. W. Tschugguel, NZ 1995, 83 ff.; zur Zulässigkeit des Analogieschlusses vgl. nur F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 475 ff.
89 Für weitere Einzelheiten, insb. zur umstrittenen Rechtsnatur vgl. etwa R. Welser in P. Rummel, ABGB I2 § 760 Rz. 1 ff.; H. Koziol/R. Welser, Grundriß II10, 364 f.; B. Eccher in M. Schwimann, ABGB III2 § 760 Rz. 1 ff.
90 Statistik, zur Verfügung gestellt durch den Präsidenten des OLG Graz, Dr. H. Brade.
91 Vgl. beispielsweise bloß H. Koziol/R. Welser, Grundriß I10, 511 f.; N. Michalek, Legislative Handlungsmaximen des Bundesministeriums für Justiz am Beispiel des Verbraucherschutzes, ÖJZ 1996, 220; P. Schwarzenegger in H. Jesser/D. Kiendl/P. Schwarzenegger (Hg.), Das neue Konsumentenschutzrecht (1997) 23 ff.; H. Kosesnik-Wehrle/H. P. Lehofer/G. Mayer, Konsumentenschutzgesetz (KSchG) mit den geänderten Bestimmungen des ABGB und den EU-Richtlinien (1997) § 1 Rz. 4; A. Deixler-Hübner, Konsumentenschutzgesetz: Rechtsgrundlagen – Rechtsdurchsetzung2 (1997) 27.
92 Siehe etwa Ch. Brenn, Zivilrechtliche Rahmenbedingungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr im Internet, ÖJZ 1997, 641.
93 Vgl. lediglich den Überblick bei Ch. Stix-Hackl, Der Verbraucher und der Binnenmarkt, AnwBl 1999, 224. Eines der Hauptmotive für die Schaffung des FernabsatzG war die Herstellung der Richtlinienkonformität des innerstaatlichen Rechts mit den Verbraucherschutz-Richtlinien der EU vor Ablauf deren Umsetzungsfrist; vgl. das Vorblatt der Erläuterungen, 1998 BlgNR. 20. GP. 7.
94 Vgl. etwa H. Krejci in P. Rummel, ABGB II2 (1992) § 1 KSchG Rz. 5.
95 Vgl. nur H. Kosesnik-Wehrle/H. P. Lehofer/G. Mayer, KSchG § 1 Rz. 5 ff; zum Unternehmerbegriff auch A. Deixler-Hübner, Konsumentenschutz 30 f.
96 Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden, RV 1998 BlgNR. 20. GP. Die Zuweisung zur Beschlußfassung an den Bundesrat erfolgte am 16. Juli 1999; daher noch nicht in Kraft. Vgl. dazu etwa M. Mohr, Aktuelles zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, ecolex 1999, 82; dieselbe, Elektronischer Kauf – Verbraucherschutz im Fernabsatz, ecolex 1999, 247; zu europarechtlichen Grundlage z.B. R. Kilches, Fernabsatzrichtlinie – Europäisches Electronic-Commerce-Grundgesetz? MR 1997, 276.
97 Vgl. die Erläuterungen, Allgemeiner Teil, 1998 BlgNR. 20. GP. 17. Zu den Rücktrittsrechten siehe etwa A. Deixler-Hübner, Konsumentenschutz 34 ff.; erst jüngst ausführlich S. Kalss/B. Lurger, Zu einer Systematik der Rücktrittsrechte insb. im Verbraucherrecht, JBl 1998, 89; JBl 1998, 153; JBl 1998, 165; JBl 1998, 219.
98 Vgl. die Begründung bei den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, 1998 BlgNR. 20. GP. 17.
99 Vgl. § 29 Abs. 1 KSchG i.d.F. der RV.
100 Siehe bloß Ch. Linzbach in U. Lehr/K. Repgen, Älterwerden 276 ff.

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